Gebrauchtwagen
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- | Erwirbt man ein Gebrauchtwagen bei einem '''gewerblichen Verkäufer''', so ist Letzterer zu einer '''[[Gewährleistung|Gewährleistung]]''' kraft Gesetz verpflichtet, §433 I S. 2 BGB. Bei gebrauchten Sachen (Autos) wird die Verjährungsfrist in der Regel auf ein Jahr verkürzt, §475 II BGB. Zeigt sich innerhalb der '''ersten sechs Monate''' nach dem Kauf (Gefahrenübergang) ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag, §476 I BGB. Das bedeutet, dass innerhalb der ersten '''sechs Monate''' der Händler für jeden auftretenden Mangel einstehen muss. '''Nach den ersten sechs Monaten''' dreht sich die Sache um (sogenannte '''Beweislastumkehr'''): Tritt ein Mangel ein, so wird man davon ausgehen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs '''noch nicht''' vorlag, '''es sei denn, der Käufer kann es beweisen''' (dürfte sehr schwierig sein). | + | Erwirbt man ein Gebrauchtwagen bei einem '''gewerblichen Verkäufer''', so ist Letzterer zu einer '''[[Gewährleistung|Gewährleistung]]''' kraft Gesetz verpflichtet, §433 I S. 2 BGB. Bei gebrauchten Sachen (Autos) wird die Verjährungsfrist in der Regel auf ein Jahr verkürzt, §475 II BGB. Zeigt sich innerhalb der '''ersten sechs Monate''' nach dem Kauf (Gefahrenübergang) ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag, §476 I BGB. Das bedeutet, dass innerhalb der ersten '''sechs Monate''' der Händler für jeden auftretenden Mangel einstehen muss (Außer der Händler kann beweisen, dass dem nict so war - sehr schwer). '''Nach den ersten sechs Monaten''' dreht sich die Sache um (sogenannte '''Beweislastumkehr'''): Tritt ein Mangel ein, so wird man davon ausgehen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs '''noch nicht''' vorlag, '''es sei denn, der Käufer kann es beweisen''' (dürfte sehr schwierig sein). |
Viele Händler schließen beim Gebrauchtwagenkauf eine Gebrauchtwagengarantie ab. Garantie darf nicht mit Gewährleistung verwechselt werden! Eine Garantie ist eine käuflich erworbene (freiwillige) Leistung der Versicherungsgesellschaft, wogegen ein Händler zu der Gewährleistung '''gesetzlich verpflichtet''' ist. Was bedeutet das für den Käufer: Hat man eine Gebrauchtwagengarantie miterworben, so hat man im Falle eines Schadens/Defekts '''zwei Anspruchsgrundlagen''': die Gebrauchtwagengarantie und die Gewährleistung. Das bedeutet, dass es zumindest '''innerhalb der ersten sechs Monate''' überlegenswert wäre, einen Mangel nicht über die Garantie, sondern über die Gewährleistung abzuwickeln. Denn das wäre für den Käufer mit keinen weiteren Kosten verbunden. | Viele Händler schließen beim Gebrauchtwagenkauf eine Gebrauchtwagengarantie ab. Garantie darf nicht mit Gewährleistung verwechselt werden! Eine Garantie ist eine käuflich erworbene (freiwillige) Leistung der Versicherungsgesellschaft, wogegen ein Händler zu der Gewährleistung '''gesetzlich verpflichtet''' ist. Was bedeutet das für den Käufer: Hat man eine Gebrauchtwagengarantie miterworben, so hat man im Falle eines Schadens/Defekts '''zwei Anspruchsgrundlagen''': die Gebrauchtwagengarantie und die Gewährleistung. Das bedeutet, dass es zumindest '''innerhalb der ersten sechs Monate''' überlegenswert wäre, einen Mangel nicht über die Garantie, sondern über die Gewährleistung abzuwickeln. Denn das wäre für den Käufer mit keinen weiteren Kosten verbunden. |
Version vom 2. April 2015, 10:06 Uhr
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Gebrauchtwagen
Tipps bei der Suche/Auswahl eines Gebrauchtwagens
- Die meisten Suchenden werden inzwischen auf bekannte Online-Plattformen zurückgreifen, wenn sie sich nach einem "neuen" Gebrauchten umsehen. Wenn man ein Kraftfahrzeug auf diesen Online-Börsen inseriert, wird man nach der Unfallfreiheit des zu offerierenden Fahrzeugs gefragt, wobei man diese Angaben nicht zwingend zu machen braucht.
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass fehlende Angaben zur Unfallfreiheit sehr oft ein Indiz dafür sind, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein verunfalltes/repariertes Exemplar handelt!
- Doch auch wenn das Fahrzeug als "unfallfrei" angegeben ist, ist eine gesunde Portion Skepsis und Misstrauen anzuraten: Es kommt immer wieder vor, dass als unfallfrei ausgeschriebene Fahrzeuge sich als reparierte Unfallautos entpuppen. Der Verkäufer kann im Nachhinein behaupten, dass ihm ein (Bedienungs-)Fehler unterlaufen ist. Es ist sehr ärgerlich, wenn man die Wahrheit erst vor Ort erfährt: Man hat unter Umständen mehrere hundert Kilometer Anfahrtsweg auf sich genommen, das interessierende Fahrzeug bereits angesehen oder gar Probe gefahren... All das sind Umstände, die dem Verkäufer das Verkaufen erleichtern: Der Interessent ist bereits da, man hat ihn fröhlich empfangen und ihm Kaffee angeboten, der Wagen war zwar beschädigt und anschließend repariert, sieht aber doch ganz gut aus... An dieser Stelle wird klar, dass ein späteres Absagen dem Käufer viel schwieriger fallen würde, als es zu Beginn der Fall gewesen wäre.
- Schlussfolgerung: Interessiert man sich für ein bestimmtes Fahrzeug, ruft man als Erstes an. Das vorrangige Ziel des Telefonats besteht darin, möglichst viel über den Wagen in Erfahrung zu bringen. Am Besten schreibt man sich vor dem Anruf die Fragen auf und geht beim Telefonieren die Fragen der Reihe nach durch. Doch wie bringt man den Verkäufer dazu, auf den heiklen Punkt der Unfallfreiheit einzugehen bzw. diese Frage ehrlich zu beantworten? Dazu gibt es eine recht gut funktionierende Methode: Man kündigt an, dass man zur Besichtigung des Wagens mit einem Lackschichtdickenmessgerät erscheinen wird. Dieses Gerät wird beispielsweise von Gutachtern verwendet, um die nachlackierten Stellen der Karosserie auszumachen. Diese Ankündigung lässt die meisten Verkäufer hellhörig und gesprächig werden.
- Eine weitere Möglichkeit der Beurteilung besteht darin, dass man das Objekt seiner Begierde öffentlich im Forum zur Schau stellt. Also man zeigt den anderen das in Frage kommende Fahrzeug und fragt sie nach ihrer Meinung. Des Weiteren ist es nicht ausgeschlossen, dass dieses Fahrzeug von einer anderen Person bereits besichtigt/Probe gefahren wurde: Ist das der Fall, so wird man auch von dieser Erfahrung profitieren.
- Besichtigung:
- Hat man sich zu einer Besichtigung entschlossen, so empfiehlt es sich, einige Screenshots der Online-Offerte zu machen oder die Anzeige auszudrucken. Das Ziel: Die Online-Beschreibung soll zweifelsfrei festgehalten werden.
- Am Besten immer zu zweit. Sofern man eine Person kennt, die sich mit typischen Schwachstellen eines bestimmten Wagens oder mit Kraftfahrzeugen generell auskennt, sollte man diese Person zur Besichtigung mitnehmen. Weiterhin ist es vorteilhaft, jemanden dabei zu haben, der diesen Wagen etwas sachlicher und nüchterner als der Käufer selbst bewerten kann.
- Inzwischen gibt es recht viele Checklisten für Gebrauchtwagenkäufer, beispielsweise vom ADAC. Über eine Suchmaschine kann binnen weniger Sekunden eine passende Checkliste gefunden und heruntergeladen/ausgedruckt werden.
- Eine sehr sichere Alternative besteht darin, dass man einen Gebrauchtwagen-Check von TÜV oder Dekra vor dem Kauf durchführen lässt:
- So kostet ein Basispaket mit Lackschichtdickenmessung beim TÜV Süd etwa 35 Euro (Stand: März 2015). Diese Option ist insbesondere für Käufer interessant, die beabsichtigen, einen Gebrauchtwagen aus privater Hand zu erwerben. Man fragt den Verkäufer, ob er mit diesem Check einverstanden ist und fährt gemeinsam zur Prüfstelle. Vermutlich wird man als Käufer die Kosten des Checks selbst tragen müssen, allerdings fallen diese Kosten in Anbetracht der Summe, welche man investieren möchte, kaum ins Gewicht. Und man hat die Gewissheit, dass das Fahrzeug ordentlich geprüft wurde. Der Check ist modular aufgebaut, das heißt, dass man bestimmte Optionen auswählen bzw. auslassen und somit die Kosten des Checks selbst bestimmen kann. Weiterhin spricht für diese Methode der Umstand, dass der Prüfer ein routinierter Unbeteiligter ist: Zum einen wird er wissen, worauf er achten soll und zum anderen wird ihm das Ergebnis dieser Untersuchung persönlich irrelevant sein.
- Unterschreiben des Kaufvertrags:
- Leider kommt es immer wieder vor, dass gerade professionelle Verkäufer die ganze traurige Wahrheit über die Vergangenheit des Fahrzeugs offenbaren, wenn man unmittelbar dabei ist, den Kaufvertrag zu unterzeichnen. Das ist, psychologisch betrachtet, der für den Verkäufer günstigste Moment: Der Käufer freut sich bereits über den "neuen" Wagen, ist gefühlsmäßig sehr aufgebracht und eher unaufmerksam. Gerade jetzt ist es aber wichtig, als Käufer sehr wachsam zu sein! Man muss den Kaufvertrag sehr genau durchlesen, insbesondere die Angaben zur Unfallfreiheit und zur Vorgeschichte des Wagens. Man spart sich jede Menge Ärger, Geld und Zeit, wenn man etwas nicht unterschreibt, verglichen mit dem Aufwand, einen unterschriebenen, also rechtlich wirksam gewordenen, Vertrag anzufechten!
Besonderheiten eines HSD-Fahrzeugs
- Sofern man ein gebrauchtes HSD/LHD-Fahrzeug erwerben möchte, empfiehlt es sich einen Hybrid Service Check machen zu lassen. Wenn man das Fahrzeug von einem Toyota-/Lexushändler erwerben möchte, könnte man diesen Check zu einer Kaufbedingung erklären. Kauft man von privat, dann kann man den Verkäufer im Vorfeld bitten diesen Check durchführen zu lassen (sofern das Fahrzeug die Teilnahmebedingungen des Checks erfüllt: Fahrzeug nicht älter als 10 Jahre, Laufleistung bis zu 175.000 Kilometer).
- Als eine Schwachstelle der HSD/LHD-Fahrzeuge wird immer wieder die 12 Volt Batterie moniert. Möchte man ihre Spannung messen, so geht man wie hier beschrieben vor.
- Aufgrund der Besonderheit der Bremsen der Hybridfahrzeuge (Möglichkeit der Rekuperation), werden insbesondere die Bremsen der Hinterachse wenig/kaum beansprucht. Das hat zur Folge, dass die Bremsscheiben und Beläge wegen der Nichtbenutzung verrostet und schwergängig sein können. Es ist zwar nicht weiter tragisch, da man die Bremsen reinigen (lassen) kann, jedoch sollte bei der Besichtigung oder bei der Probefahrt darauf geachtet werden.
Nachfolgend sind die Erfahrungen der Priusbesitzer mit einzelnen Modellen aufgeführt:
Prius I, NHW 11,15
Prius II, NHW 20
Prius III, ZVW 30(VFL), ZVW 35(FL)
Prius Plus, ZVW 40
Garantie VS Gewährleistung: Was ist der Unterschied?
Erwirbt man ein Gebrauchtwagen bei einem gewerblichen Verkäufer, so ist Letzterer zu einer Gewährleistung kraft Gesetz verpflichtet, §433 I S. 2 BGB. Bei gebrauchten Sachen (Autos) wird die Verjährungsfrist in der Regel auf ein Jahr verkürzt, §475 II BGB. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf (Gefahrenübergang) ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag, §476 I BGB. Das bedeutet, dass innerhalb der ersten sechs Monate der Händler für jeden auftretenden Mangel einstehen muss (Außer der Händler kann beweisen, dass dem nict so war - sehr schwer). Nach den ersten sechs Monaten dreht sich die Sache um (sogenannte Beweislastumkehr): Tritt ein Mangel ein, so wird man davon ausgehen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorlag, es sei denn, der Käufer kann es beweisen (dürfte sehr schwierig sein).
Viele Händler schließen beim Gebrauchtwagenkauf eine Gebrauchtwagengarantie ab. Garantie darf nicht mit Gewährleistung verwechselt werden! Eine Garantie ist eine käuflich erworbene (freiwillige) Leistung der Versicherungsgesellschaft, wogegen ein Händler zu der Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist. Was bedeutet das für den Käufer: Hat man eine Gebrauchtwagengarantie miterworben, so hat man im Falle eines Schadens/Defekts zwei Anspruchsgrundlagen: die Gebrauchtwagengarantie und die Gewährleistung. Das bedeutet, dass es zumindest innerhalb der ersten sechs Monate überlegenswert wäre, einen Mangel nicht über die Garantie, sondern über die Gewährleistung abzuwickeln. Denn das wäre für den Käufer mit keinen weiteren Kosten verbunden.
Privat VS Händler: Was ist sicherer oder empfehlenswerter?
Das ist eine Glaubensfrage, welche sich objektiv kaum beantworten lässt. Keine Medaille ohne Kehrseite, wie es so schön heißt... Beide Formen des Kaufs haben sowohl ihre Vor- als auch ihre Nachteile.
- Vorteile des Kaufs bei einem Händler:
- Gesetzliche Gewährleistungspflicht, sehr oft zusätzlich eine Gebrauchtwagengarantie => subjektiv größere Sicherheit.
- In der Regel mit neuem TÜV: HU und AU.
- In der Regel werden die Fahrzeuge vor dem Verkauf in der eigenen Werkstatt überprüft und ggf. instandgesetzt.
- Händler kann die Zulassung auf den Käufer (meist kostenpflichtig) erledigen.
- Nachteile des Kaufs bei einem Händler:
- In der Regel höhere Preise gegenüber einem Kauf von einer Privatperson.
- Die Vorgeschichte des Wagens ist sehr oft nicht nachvollziehbar.
- Die spezifischen Details des konkreten Wagens sind dem Händler unbekannt.
- Vorteile des Kaufs bei einer Privatperson:
- In der Regel größere Transparenz bezüglich der Vorgeschichte des Wagens.
- Günstigere Preise und größere finanzielle Spielräume beim Verhandeln.
- Ein ehrlicher Verkäufer wird auch jeden kleinsten Kratzer an dem Wagen zeigen können.
- Sehr oft werden die Winterreifen mitverkauft.
- Nachteile des Kaufs bei einer Privatperson:
- Es gibt weder Garantie noch Gewährleistung (ein schlauer privater Verkäufer wird diese ausschließen) => subjektiv höhere Unsicherheit.
- Der Wagen wurde vor dem Kauf nicht geprüft (darüber kann man sich aber im Vorfeld einigen, siehe ersten Absatz).
Wichtige/ Interessante Gerichtsurteile
- Ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen früheren Unfallschaden, obliegt dem Verkäufer nicht die Pflicht, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Allerdings muss der Verkäufer in diesem Falle die Begrenztheit seines Kenntnisstandes gegenüber dem Käufer deutlich machen, wenn er die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Kunden den Eindruck vermitteln kann, die Zusicherung beruhe auf der Grundlage verlässlicher Erkenntnis. (BGH (Bundesgerichtshof), Urteil vom 07.06.2006, Az.VIII ZR 209/05)
- Unterlässt der Verkäufer eine Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen erkennbar wären, die einen Unfallverdacht offenbart hätten, handelt er arglistig. Hätte er die erforderliche Sichtprüfung nämlich vorgenommen, wäre er in diesem Falle zur Vornahme einer genauen Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet gewesen oder er hätte den Käufer darüber aufklären müssen, dass eine derartige Untersuchung nicht stattgefunden hat, obwohl ein Unfallverdacht gegeben ist. (OLG (Oberlandesgericht) Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 4 U 71/09)
- Wird ein Gebrauchtwagen mit einem reparierten Unfallschaden verkauft, ist der Händler vorher zur Vornahme einer Sichtprüfung verpflichtet und muss den Käufer über Anzeichen einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur aufklären. (KG (Kammergericht) Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10)
- Stammt ein Gebrauchtwagen von einem "fliegenden Zwischenhändler", der nicht im Kfz-Brief eingetragen ist, so ist der Käufer über diesen Umstand unaufgefordert aufzuklären. (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09)
- Auch ohne entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat, der über einen Bagatellschaden hinausgeht (= (juristisch) sogenannte übliche Beschaffenheit).
- Bei PKW fallen unter Bagatellschäden nur ganz geringfügige Lackschäden, Blechschäden generell nicht. (BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06)
- Wird ein Gebrauchtwagen unter der Angabe "Unfallschäden laut Vorbesitzer: Nein" verkauft, so steht dem Käufer i.d.R. dann kein Rücktrittsrecht zu, wenn sich der Mangel der fehlenden Unfallfreiheit ausschließlich in einem merkantilen Minderwert des Gebrauchtwagens auswirkt, der weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt. (BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05)
- Ein Rücktritt wegen fehlender Unfallfreiheit ist unter anderem nur dann möglich, wenn der reparierte Vorschaden eine Erheblichkeitsgrenze von 1.000 Euro überschreitet. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2008, Az. I-1 U 169/07)
- Interessant: Die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtfahrzeugs ist nicht offenbarungspflichtig, da es sich hierbei inzwischen nicht mehr um eine atypische Nutzung handelt. (LG (Landesgericht) Kaiserslautern, Urteil vom 25.03.2009, Az. 2 O 498/08)
- Achtung: Gegenteilige Entscheidung: Die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtfahrzeugs ist offenbarungspflichtig, da es sich um eine atypische Vorbenutzung handelt. (LG Mannheim, Urteil vom 29.12.2011, Az. 1 O 122/10)